Status und Name Zweck der BSG Vorsitz der BSG etc. Mitgliedschaft Jahresbeitrag Rechte und Pflichten der Mitglieder Mitgliederversammlung Erlöschen der Mitgliedschaft Buch-, Kassen- und Rechnungsführung Jahreshauptversammlung Beauftragte für Philatelie Hauptbeauftragter Ausstellungen Inkrafttreten nach unten

Zusätzliche Richtlinie für die Briefmarkensammler-Gemeinschaften in der Stiftung Bahn-Sozialwerk
- gültig seit dem 01.07.1999 -

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 25.02.2004

- § 1. Status und Name -

Die Briefmarkensammler-Gemeinschafaten (BSG) sind Freizeitgruppen in der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW). Sie betreuen im Rahmen des Stiftungszweckes des BSW die kulturelle Betätigung auf dem Gebiete der Philatelie des in $ 4 der Stiftungsverfassung genannten Personenkreises. Grundlage für ihre Betätigung bildet die BSW-Richtlinie Nr. 7 "Förderung kultureller Betätigung in Freizeitgruppen und internationalen Begegnungen". Die regional tätigen BSG unterstehen dem Regionalvorstand des BSW, in dessen Region sie ihren Sitz haben.

In einer BSW-Regikon können mehrere BSG bestehen. Die BSG führen im Namen ihren Sitz mit dem Zusatz "in der Stiftung Bahn-Sozialwerk". Es findet die Richtlinie Nr. 1 Anwendnung.

Die BSG sind zum "Verband der Briefmarkensammler-Gemeinschaften in der Stiftung Bahn-Sozialwerk" zusammengeschlossen.

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- § 2. Zweck der BSG -

Die BSG fördern die Briefmarkenkunde und betreuen die Briefmarkensammlerler/innen im BSW. Sie pflegen die Zusammenarbeit mit den regionalen Philatelistenverbänden des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) und mit dem BDPh selbst sowie dessen Arbeitsgemeinschaften und mit gleichartigen Kultur- und Freizeitvereinigungen ausländischer Eisenbahnen innerhalb der "Fédération Internationale des Sociétés Artistiques et Intellectuelles de Cheminots (FISAIC)".

Die BSG sollen mit allen Kultur- und Freizeitgruppen in den Regionen und den sonstigen Einrichtunen des BSW eng zusammenarbeiten. Neben den fachlichen Interessen haben sie den Stiftungszweck zu erfüllen und insbesondere durch geeignete Maßnahmen den Bestand an Spendern zu erhalten und neue Spender zu gewinnen.

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- § 3. Vorsitz der BSG, Mitarbeiterkreis der BSG -

Der Vorsitzende einer BSG wird von der Jahreshauptversammlung (Ziff. 9) mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Die Niederschrift über diese Jahreshauptversammlung wird dem Regionalvorstand des BSW vorgelegt. Der Vorsitzende vertritt die Gruppe nach außen. Er hat die Geschäftsführung der BSG den Mitgliedern und dem Regionalvorstand des BSW gegenüber zu vertreten.

Der Vorsitzende wird zur Erfüllung der Aufgaben von einem von der Gemeinschaft der Mitglieder gewählten Mitarbeiterkreis (BSG-Vorstand) unterstützt.

Die Mitglieder des BSG-Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der Erschienenen für ihre jeweilige Aufgabe durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Diese Mitarbeiter sind dem Vorsitzenden gegenüber für die sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben verantwortlich. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Mitarbeiterkreises beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist mehrfach zulässig.

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- § 4. Mitgliedschaft -

Mitglieder einer BSG können alle Spender/innen des BSW werden. Die BSG haben das Recht, sich von diesem Status der Mitglieder zu überzeugen.

Darüber hinaus können auch Dritte als aktive Mitgleider in eine BSG aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der BSG liegt. Mehr als 50 Prozent der Mitglieder einer BSG müssen Spender desBSW sein.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des BSG-Vorstandes auf schriftlichen Aufnahmeantrag hin erworben, der zugleich die Anerkennung dieser Richtlinie und der ggf. vom Regionalvorstand des BSW oder der entsprechenden BSG aufgestellten besonderen Bestimmungen enthält.

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- § 5. Jahresbeitrag -

Die BSG erheben neben der Spende für das BSW einen Jahresbeitrag, der im ersten Vierteljahr jeden Kalenderjahres fällig ist. Nichtspender/innen des BSW haben einen erhöhten Jahresbeitrag zu entrichten. Beide genannten Beträge verbleiben bei der BSG.

Der Jahresbeitrag wird im allgemeinen im Abbuchungsverfahren eingezogen. Die Höhe des Jahresbeitrages unterliegt dem Beschluß der Jahreshauptversammlung.

Ist die BSG über einen regionalen Philatelistenverband Mitglied des BDPH e.V., so ist außerdem für die entsprechenden Mitglieder der von diesen Gremien festgesetzte Jahresbeitrag zu erheben und an diese abzuführen. Es steht im Ermessen der BSG, besondere Regelungen bei Doppel-/Mehrfachmitgliedschaften zu treffen.

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- § 6. Rechte udn Pflichten der Mitglieder -

Den Mitgliedern stehen alle Einrichtungen und Leistungen der BSG zur Verfügung. Werden für besondere Einrichtungen der BSG zusätzliche Umlagen erhoben, so ist ihre Benutzung abhängig von der Zahlung dieser Umlage und der Anerkennung etwaiger besonderer Benutzungsbedingugnen.

Werden für besondere Veranstaltungen der BSG Eintrittsgelder erhoben, so berechtigt die Mitgliedschaft in den BSG zu Ermäßigungen, wenn diese gewährt werden.

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- § 7. Erlöschen der Mitgliedschaft -

Die Mitgliedschaft in einer BSG endet

- durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes, die nur mit Wirkung zum Jahresende erfolgen kann und spätestens am 30.09. beim Vorstand der BSG vorliegen muß.
- durch den Tod des Mitgliedes.
- durch den Beschluß über den Ausschluß aus der BSG; dieser muß dem Mitglied schriftlich mit Begründung (z. B. nicht fristgerechte Bezahlung des Jahresbeitrages, Schädigung der Belange der BSG oder der Interessen ihrer Mitglieder) mitgeteilt werden.

In allen Fällen erlöschen die Rechte des Mitgliedes, seine finanziellen Verpflichtungen bleiben jedoch bis zu ihrer Erfüllung bestehen.

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- § 8. Buch-, Kassen- und Rechnungsführung -

Für die Buch-, Kassen- und Rechnungsführung der BSG gilt entsprechend die BSW-Richtlinie Nr. 5 "Buch- und Kassenführung für Hauptbeauftragte, Regionalbeauftragte, Ortsstellen und kulturelle Gruppen", soweit dies auf Grund des Besonderheiten der Arbeit der BSG möglich und notwendig ist. Über Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen des BSW ist dem Regionalvorstand gemäß der BSW-Richtlinie Nr. 5 Rechnung zu legen. Im übrigen sind die Vermögenslage und alle Einnahmen und Ausgaben durch zwei eigenen Kassproüfer der BSG zu prüfen.

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- § 9. Jahreshauptversammlung -

Im ersten Quartal jeden Jahres ist eine ordentliche Jahreshauptversammmlung abzuhalten, auf der der Vorstand der BSG im einzelnen über die Geschäftsführung und Aktivitäten des abgelaufenen Jahres Bericht erstattet und Rechnung legt sowie die Kassenprüfer ihren Prüfungsbericht vorlegen.

Bei Bedarf können außerordentliche Jahreshauptversammlungen einberufen werden.

Die Jahreshauptversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einberufung (schriftlich durch Rundbrief an alle Mitglieder der BSG vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin mit vorgesehener Tagesordnung) ohne Rücksicht auf die Anzahl der an ihr teilnehmenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmhehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

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- § 10. Beauftragte für Philatelie -

Der vom Regionalvorstand des BSW gemäß BSW-Richtlinie Nr. 8 für die jeweilige Region bestellte Beauftragte für Philatelie berät und unterstützt die BSG in der BSW-Region. Er muß nicht zugleich Voristzender einer BSG sein.

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- § 11. Hauptbeauftragter -

Der vom Hauptvorstand der Stiftung Bahn-Sozialwerk bestellte Beauftragte für Philatelie berät die BSG fachlich. Er kann zugleich Vorsitzender des "Verbandes der Briefmarkensammler-Gemeinschaften in der Stiftung Bahn-Sozialwerk" sein. Er soll den Regionalbeauftrgten und Vorsitzenden der BSG mindestens einmal jhärlich über seine Arbeit Bericht erstatten und mit den BSG-Vertretern Fragen ihrer Arbeit besprechen. Er ist berechtigt, an den Jahreshauptversammlungen der BSG ohne Stimmrecht teilzunehmen. Des weiteren ist er berechtigt, bei den BSG Angaben zu ihrer Arbeit abzufragen.

Darüber hinaus vertritt er den Verband der BSG gegenüber anderen Kultur- und Freizeitgruppen, dem Bund Deutscher Philatelisten e.V. und den gleichartigen Kultur- und Freizeitgruppen anderer Eisenbahnen in der FISAIC.

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- § 12. Ausstellungen -

Den von den BSG vorgesehenen und durchzuführenden Ausstellungen auf regionaler oder nationaler Ebene wird die Ausstellungsordnung des BDPh e.V. zugrunde gelegt. Darüber hinaus sind für jede Ausstellung auf die besonderen Belange der BSG abgestellte Ausstellungsbedingungen aufzustellen. Bei begrenztem Platzangebot ist dabei Mitgliedern der BSG bevorzugt die Teilnahme zu ermöglichen.

Ausstellungen auf internationaler Ebene der FISAIC sind mit dem Hauptbeauftragten abzustimmen; von den BSG sind gegebenenfalls besondere hierfür herausgegebene Bestimmungen zu beachten.

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- § 13. Inkrafttreten -

Diese Richtlinien wurden beschlossen auf den Jahrestagungen der BSG in Kassel am 24./25.4.1998 und in Worms am 28./29.5.1999. Sie treten mit Wirkung vom 1.7.1999 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Richtlinien in der Fassung Frankfurt vom 15.4.1987 ihre Gültigkeit.

Frankfurt am Main, den 1.7.1998/1.7.1999

Stifung Bahn-Sozialwerk (BSW)

Warnecke Schmidt (HB)


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